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Alltagsgeschichte des Mittelalters

V. 1.4. Die Raubehe und die Entführungsehe

Bei der Raubehe und der Entführungsehe handelt es sich nicht um weitere Eheformen, sondern um eine bestimmte Art und Weise der Eheschließung. Die Muntehe stellte so z.B. entweder eine Kaufehe (die Braut wurde gekauft!) oder eine Sippenvertragsehe dar. Aber statt die Braut durch einen Vertrag oder durch den Kauf zu erwerben, konnte man sie auch entführen oder rauben.

Obwohl diese Form der Eheschließung verboten war und streng bestraft wurde, waren der Frauenraub, bei dem die Frau gegen ihren Willen entführt wurde, und die Entführung, zu der die Frau ihre Zustimmung gab, in der germanischen Zeit und im Frühmittelalter keineswegs selten.

Aber in beiden Fällen wurden die Rechte des Vormundes der Frau und ihrer Sippe verletzt. Die Folgen konnten blutige Fehden sein. Da weder der Raub noch die Entführung eine ehebegründende Kraft besaßen, hatte noch eine rechtsförmliche Eheschließung stattzufinden.

In den meisten Fällen wurden die Raubehen und die Entführungsehen Friedelehen, da die Ehefrau nicht offiziell von der Munt ihres Vaters in die Munt ihres Gatten übergeben wurde.

Falls keine Einigung zwischen Schwiegervater und Schwiegersohn im Laufe der Zeit zustande kommen sollte, verlor die Frau durch diese Eheschließungsform ihr Verwandtenerbrecht.


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