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Alltagsgeschichte des Mittelalters

VIII. 2. Gericht, Richter und Schöffen

Im Mittelalter unterschied man zwischen hoher und niederer Gerichtsbarkeit. Die hohe Gerichtsbarkeit mußte sich mit Mord, Totschlag und schwerem Diebstahl beschäftigen, die niedere verhandelte über geringere Straftaten und private Rechtsstreitigkeiten wie z.B. über unrechtes Maß und Gewicht, über Störungen des städtischen und dörflichen Friedens, über Schuldsachen und Erbschaftsangelegenheiten, über Verstöße gegen Besitzrechte und kleine Tagesdiebstähle im Wert bis zu drei Schillingen.

Für die unterschiedlichen Stände gab es zudem unterschiedliche Gerichte. So konnten die Adligen nur vor ein Gericht ihrer Standesgenossen gezogen werden. Frauen dagegen waren nur in wenigen Städten im deutschen Reich rechtsfähig. Im fortschrittlichen Köln z.B. galt das Zeugnis einer Frau vor Gericht genau soviel wie das eines Mannes. Ebenso wurde in dieser Stadt die eidliche Aussage einer Zeugin in Angelegenheiten, die die Wirtschaft und den Handel betrafen, voll anerkannt.

Im Frühmittelalter setzte sich das Gericht aus der Versammlung aller waffenfähigen Männer zusammen. Zur Zeit Karls des Großen dagegen existierten schon die Richter- und Schöffenämter. Dabei war der Kaiser selbst nicht an menschliches Recht gebunden, sondern als Quelle aller Gerichtsbarkeit jedermanns Richter über Hals und Hand.

Das Gericht trat dreimal im Jahr ungeboten zusammen, d. h., alle Adligen, Bürger oder Dörfler hatten die Pflicht, ohne Aufforderung zu diesen Terminen bei ihren speziellen Gerichten zu erscheinen. Daneben gab es noch sechsmal im Jahr gebotene Gerichtstage, zu denen die Adligen, Bürger oder Dörfler aufgerufen werden mußten.

Die Gerichtshandlungen, die nie an Feiertagen stattfinden durften, währten vom Sonnenaufgang bis zum Mittag. Den Vorsitz hatte ein Richter, der das Urteil der 12 Schöffen verkünden mußte. Symbolisch wurde bei dieser Verkündung der Richterstab zerbrochen und die Stücke vor die Füße des Angeklagten geworfen. Auf die Vollstreckung des Urteils hatte ebenfalls der Richter zu achten. Da er aber nicht fest an das Gesetz gebunden war, konnte er die Strafe noch auf der Richtstätte verändern oder ganz erlassen. Das Gerichtsverfahren und der Strafvollzug waren zudem öffentlich, d.h. der Zutritt wurde jedem gewährt.

Rechtsstreitigkeiten mußten aber nicht unbedingt vor Gericht geschlichtet werden, dafür gab es auch sogenannte Schiedsgerichte. Beide Kontrahenten wählten sich hierbei gemeinsam einen Schiedsrichter aus, der einen Ausgleich zwischen den Streitenden zu erreichen versuchte.

Viele Bürger, Dörfler und Adlige waren jedoch enttäuscht von ihrem Gericht, da viele Schuldige, wie die Raubritter und "bösen" großen Herren, nie gefaßt werden konnten und weiterhin ihr Unwesen trieben. Eine gerechte Bestrafung konnte man in diesen Fällen nur von den Femegerichten erwarten, die schon zur Zeit Karls des Großen existiert haben sollen.

Feme bedeutet "heimliches Gericht". Die Gerichtsstätte, Freistuhl genannt, befand sich an einem allgemein bekannten und für jeden zugänglichen Ort auf einem freien Feld unter freiem Himmel. Die Namen der Richter, Freigrafen genannt, und der Schöffen, der Wissenden, unterlagen strengster Geheimhaltung. Während der Verhandlung zogen sie Kapuzen über ihre Köpfe, so daß niemand sie zu Gesicht bekam. Dem Angeklagten wurde die Vorladung zu Gericht im allgemeinen durch einen Brief an seiner Haustür zugestellt. Das Urteil konnte nur auf Freispruch oder Tod lauten. Foltermethoden gab es nicht. Blieb der Angeklagte dem Gerichtsverfahren fern und verhärtete sein Kläger mit sechs Eideshelfern seine Anklage, wurde der Betroffene schließlich für "verfemt" erklärt und mußte jederzeit mit seiner Tötung rechnen.


Lesetipps:
  • Franklin, Otto: Das Reichshofgericht im Mittelalter. Weimar 1869 (2. Auflage)

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