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Maike Vogt-Lüerssen: Alltagsgeschichte des Mittelalters

V. 1.8. Die ideale Eheschließung und Eheform aus kirchlicher Sicht

Seit dem 8. Jh. versuchte die Geistlichkeit, der die Ehe selbst untersagt war, sich immer mehr Einfluß im Bereich Eheschließung und Ehe zu verschaffen. Seit dieser Zeit forderte die Kirche, daß die Trauungen durch Priester vollzogen wurden und nicht wie noch im Hochmittelalter üblich durch den Sippenältesten.

Die kirchliche Idealehe, die Konsensehe, für die die Geistlichkeit vehement eintrat, beruhte auf dem Konsens, der Zustimmung, beider Brautleute. Das Jawort der Braut und des Bräutigams sollte die Ehe gültig machen und nicht wie bisher das Beilager.

Zudem sollte der Ehemann ebenfalls zur ehelichen Treue und Monogamie verpflichtet und die Ehe auch für ihn unauflösbar werden.

Diese Forderungen stießen natürlich auf heftigen Widerstand im Adel, der wie bisher über die Eheverbindung seiner Kinder, insbesondere seiner Töchter, allein entscheiden wollte. So setzte sich diese "Konsensehe" erst im 12. Jh. allmählich durch. Aber auch in dieser Eheform konnten die Frauen und Männer ihren Partner nicht völlig frei wählen, denn die Eltern mußten ihre Zustimmung geben. Ablehnen konnten sie den Wunschkandidaten ihrer Kinder jedoch nur, wenn folgende vier Gründe vorlangen:

  1. Der Wunschkandidat kam aus einem anderen Stand.
  2. Sein Lebenswandel und sein Leumund waren schlecht.
  3. In seiner Familie traten Erbkrankheiten auf.
  4. Die schlechte finanzielle Lage des künftigen Schwiegersohnes ließ eine Familiengründung nicht zu.

Verweigerten die Eltern aus anderen Gründen die Heirat, konnte die Obrigkeit eingreifen und sie zur Zahlung der Aussteuer zwingen. Aber dann mußten die Kinder wiederum damit rechnen, von ihren Eltern ausgestoßen und enterbt zu werden.

Traf einer der Ablehnungsgründe zu, und heirateten die jungen Leute trotzdem, waren die Eltern berechtigt, das Heiratsgut zu verweigern. Zudem konnte das junge Paar bei seiner Ergreifung bestraft werden.

Es gab jedoch noch eine weitere schwerwiegende Meinungsverschiedenheit zwischen der Kirche und dem Adel, die speziell die Verwandtschaftsehen betraf. In der adligen Gesellschaft waren wie auch heute noch innerhalb der weiteren Verwandtschaft Eheschließungen gang und gäbe.

Die Kirche dagegen verbot die Verwandtenehe wegen Inzest strengstens. Schon der bedeutendste Schirmherr der Kirche, Karl der Große, ordnete an, daß Bischöfe und Pfarrer zusammen mit vornehmen Laien vor jeder Eheschließung untersuchen sollten, ob verwandtschaftliche Ehehindernisse beständen. Diese Anordnung geriet jedoch bald wieder in Vergessenheit.

Erst im Jahre 1215 konnte die Kirche das geforderte öffentliche Aufgebot und die priesterliche Segnung durchsetzen. Der Erzbischof Odo von Paris († 1208) ordnete schon vorher in seiner Erzdiözese an, daß jede beabsichtigte Eheschließung an drei vorausgehenden Sonn- und Feiertagen in der Kirche angekündigt werden müßte.

Aber auch nach 1215 hatten das öffentliche Aufgebot und die priesterliche Segnung keine Gültigkeitsvoraussetzung für echte Ehen. Auch die "Winkelehen" oder heimlichen Ehen, die ohne die Kirche geschlossen wurden, blieben echte Ehen.

Der berühmte Franziskanermönch Berthold von Regensburg († 1272) wurde nie müde, gegen diese Winkelehen zu wettern:
"Man soll auch in den Winkeln keine Ehe haben oder machen. Darum, ihr Frauen, durch den allmächtigen Gott, so hütet euch vor der Winkelehe. Wer euch vor den Leuten die Ehe nicht geloben will, dessen Gelübde sollt ihr in dem Winkel nimmer annehmen ... denn er will euch betrügen." (in: Georg Denzler, ebenda, S. 110)

Aller Einsatz war jedoch umsonst, denn die heimlichen Eheschließungen waren noch im 14. und 15. Jh. groß in Mode.

Erst im Konzil von Trient (1545 - 1563) wurde die kirchliche Trauung zur Gültigkeit der Ehe gesetzlich vorgeschrieben.

Im 12. Jh. sah die kirchliche Ideal-Eheschließung folgendermaßen aus:
An drei der Hochzeit vorausgehenden Sonn- und Feiertagen kündigt das Brautpaar offiziell seine Eheschließung an. Am Hochzeitstag findet der Trauungsakt vor der Kirchenpforte statt. Die Rechtshandlung wird von dem Vormund in Gegenwart des Geistlichen vorgenommen. Vor Zeugen wird wiederholt, was die künftige Ehegattin mit in die Ehe bringt, und wie der künftige Ehemann im Falle seines Todes seine Frau finanziell und materiell absichern will. Dann reichen sich die Brautleute gegenseitig die Ringe und versprechen sich die Treue. Das Jawort sowohl des Mannes als auch der Frau und der Segen des Priesters bilden den Abschluß der Trauungszeremonie. Danach begibt sich die Hochzeitsgesellschaft in die Kirche, um der Hochzeitsmesse beizuwohnen. Gegen Ende des Gottesdienstes breitet der Priester ein kostbares Tuch über das kniende Paar aus und erklärt sie zu Mann und Frau.

Erst im 16. Jh. gelang es der Kirche schließlich, den gesamten Trauungsakt ins Gotteshaus zu verlegen.

Die darauffolgende Hochzeitsfeier fand im Haus des Bräutigams statt. Am Abend folgte wie bisher die Bettbeschreitung. Aber auch in diese Zeremonie griff der Geistliche nun ein, indem er das Brautbett beweihräucherte und einsegnete, um es vor dämonischen Einflüssen, die die Hochzeitsnacht verderben könnten, zu bewahren.
"O Gott ..., segne dieses Brautbett, das ehrbarer Hochzeit bereitet ist, damit kein Angriff böser Geister ihm nahekomme, damit nur ehrbare und keusche Gattenliebe von ihm Besitz nehme und deine Güte ihre Feier begleite." (in: Peter Browe, Beiträge zur Sexualethik des Mittelalters, Breslau 1932, S. 121)

Je stärker die Kirche sich in die Hochzeitszeremonien einmischte, um so mehr breitete sich die "Verzauberungsimpotenzangst" aus. Angeblich sollten nämlich Zauberer, Hexen und Dämonen, indem sie während der Trauung Knoten knüpften oder ein Schloß zuklappen ließen, den Geschlechtsverkehr des künftigen Ehepaares für kurze oder längere Zeit unmöglich machen.

In Frankreich ging die Psychose so weit, daß die Brautleute bei der Trauung die Ringe auf den Boden warfen, sich bei geschlossenen Türen oder nachts trauen ließen, nur um von den Zauberern nicht gesehen und als Brautleute erkannt zu werden.

Die gegen Ende des 5. Jhs. in Arles erhobene kirchliche Forderung, die Hochzeitsnacht wegen der kirchlichen Einsegnung enthaltsam zu verbringen, mußte dem Brautpaar besonders im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit nicht mehr permanent gepredigt werden. Aus Angst vor dieser Hochzeitsnacht klappte sexuell sowieso nichts mehr. Geschickt gemacht, nicht wahr?

Am Morgen nach der Hochzeitsnacht suchte das frischangetraute Paar nach dem Frühstück noch einmal die Kirche auf, und damit war dann die Hochzeitsfeier endgültig vorbei.

Die Kirche mischte sich aber nicht nur in die Eheschließung ein, sondern wollte zur Entscheidungsinstanz für alle Eheangelegenheiten werden. So wurden strittige Ehefragen gegen Ende des 11. Jhs. nur noch vor geistlichen Gerichten verhandelt. Mit dem "Decretum" von Gratian um 1140 begann die Kodifizierung eines kirchlichen Eherechtes, das hauptsächlich auf Urteilssprüchen einzelner Päpste beruhte. Im Verlaufe des 12. Jhs. wurde es systematisch weiter ausgebaut und fand in den Dekretalen Papst Gregors IX. († 1241) einen vorläufigen Abschluß. Nach den Aussagen der bedeutendsten Kirchenväter war der Zweck der Ehe nur in der Erzeugung von Nachkommenschaft und in der Vermeidung von Unzucht zu sehen. Und Abaelard meinte persönlich:
"Die in der Ehe leben, werden nicht verdammt, aber leichter selig werden die, die sich enthalten." (in: Abaelard, München 1987, S. 323)


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