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Das Früh- und Hochmittelalter

Die Verwaltung und die Regierung des deutschen Reiches

Das deutsche Königtum im Mittelalter besaß im Gegensatz zu der Bundesregierung in unserer Zeit nur eine sehr geringe Verwaltung. Es gab keine Vollzugsorgane, kein stehendes Heer und keine Polizei. Zudem war das deutsche Königreich kein Beamtenstaat, sondern ein aristokratischer Personenverbandsstaat, der aus einem Geflecht persönlicher Rechtsbeziehungen zwischen dem König und seinen Gefolgsleuten bestand. Die Kaiser und Könige verfügten jedenfalls im Frühmittelalter nicht über unmittelbar von ihnen abhängige Staatsdiener.

Zur Merowingerzeit wurden die Adligen, die den Herrschern dienten, mit Land belohnt. Die Karolinger jedoch besaßen nicht mehr so viel freie Landgüter und liehen diese deshalb nur noch auf Lebenszeit aus. Das bedeutete, dass die adligen Kinder nach dem Tode ihrer Väter nicht automatisch die Erben dieser geliehenen Güter bzw. Herrschaften wurden. Denn diese gingen erst einmal in den Besitz des königlichen Lehnsherrn zurück. Die Söhne der verstorbenen Adligen mussten den König binnen Jahr und Tag erneut um die Leihgabe des betreffenden Gebietes bitten. Nur wenn sie dem König als ihrem Lehnsherrn Treue schworen, erhielten sie schließlich die gewünschten Lehensgüter zurück. Als Lehnsmänner waren sie nun ihrem Herrn gegenüber verpflichtet, Kriegsdienst zu leisten, die von ihm anvertrauten Gebiete oder Burgen zu überwachen und zu verteidigen und Hoffahrt zu leisten. Beim Letzteren musste man sich auf Geheiß seines Herrn an dessen Hof begeben, Ehrendienste übernehmen und an schwierigen Beratungen und an Verhandlungen des Hofgerichts teilnehmen. Lehnsherren konnten nicht nur Könige, sondern auch Bischöfe, Äbte, Herzöge, Markgrafen, Grafen etc. sein. Im Laufe des Mittelalters geriet jedoch der Lehnsherr, und hier besonders der König, immer mehr in den Zugzwang, die durch Todesfälle heimgefallenen Lehen binnen Jahr und Tag wieder aushändigen zu müssen. Denn wenn er die heimgefallenen Lehen zur Vergrößerung seiner eigenen Hausmacht verwenden wollte, dann hatte er mit den Aufständen seiner weltlichen und geistlichen Fürsten zu rechnen. Diese Herren wiederum achteten seit dem 13. Jahrhundert verstärkt darauf, dass die an sie heimgefallenen Lehnsgüter ihrer Lehnsmannen in den Familienbesitz einflossen und nicht erneut vergeben wurden. Wo kein starker Kläger, dort kein Richter! Starb der Lehnsherr, fielen alle geliehenen Länder bzw. Herrschaften, später auch Ämter und Rechte, automatisch an dessen Nachfolger, den neuen Herrn, heim. Die Lehnsmannen mussten nun ihm gegenüber Mannschaft und Treueid leisten, um ihre früheren Besitztümer zurückzuerlangen.

In der Karolingerzeit gehörten zum „Verwaltungsapparat“ des fränkischen Königs die Gaugrafen, die Markgrafen, die Pfalzgrafen, die Königsboten, die Bischöfe, die Kanzlei, die Hofkapelle und die Hofämter. Karl der Große († 814) teilte sein riesiges Reich in Gaue ein, die von Gaugrafen geleitet wurden. Deren Aufgaben waren folgende:

  1. Sie verwalteten die ihnen anvertrauten Gebiete.
  2. Sie erhoben in ihren Grafschaften Zölle und zogen königliche Abgaben ein.
  3. Im Falle eines Krieges stellten sie in ihren Herrschaftsgebieten Truppen zusammen.
  4. Im Namen des Königs hielten sie in ihren Gauen mit sieben Schöffen Gericht.
Damit die Gaugrafen in ihren Gebieten jedoch nicht zu kleinen Herrschern wurden, die nach Lust und Laune walteten und regierten, und damit die Gelder aus den Zolleinnahmen und dem Gerichtswesen nicht in ihren Taschen verschwanden, setzte Karl der Große Königsboten ein, die die Gaugrafen überwachten. Damit die Königsboten in ihrer Funktion aber ebenfalls nicht zu mächtig wurden, gab es zur gegenseitigen Kontrolle immer zwei von ihnen, einen geistlichen und einen weltlichen.

Das Amt des Königsboten währte nur ein Jahr, in dem jene folgende Aufgaben zu erledigen hatten:

  1. Sie hatten die Gerichtsentscheidungen der Gaugrafen zu überprüfen und eventuelle Missstände zu beseitigen. Manchmal mussten sie auch selbst zu Gericht sitzen.
  2. Sie überwachten die Verwaltung der Grafen, besonders deren Finanzverwaltung.
  3. Sie gaben Anordnungen und Königsgesetze (= Kapitularien) bekannt.
  4. Sie kontrollierten den Brücken- und Wegebau, aber auch die Klöster und Kirchen in den einzelnen Gaugrafschaften. Schließlich sollten sie überprüfen, ob Bischöfe, Priester und Mönche gemäß ihrem Stande lebten und nicht etwa gegen Anstand und Sitte verstießen.

Wie wichtig diese Institution der unabhängigen Königsboten war, zeigte sich unter Karls Sohn, Ludwig dem Frommen († 840), der zuließ, dass die Kontrollinstanz der Boten in die Hände der örtlichen Gewalten, sei es nun des Adels oder der Geistlichkeit, geriet. Die Missstände in Justiz und Verwaltung nahmen drastisch zu. Die ärmeren Freien waren den Gaugrafen nun vollkommen ausgeliefert.

Neben den Gaugrafen dienten dem König auch die Markgrafen und die Pfalzgrafen. Die Markgrafen wurden z. B. in den von Feinden häufig bedrohten Grenzgebieten des Reiches eingesetzt, und die Pfalzgrafen vertraten in karolingischer Zeit den König im Gericht und waren die Vorsitzenden der Gerichtsschreiber. Im 9. und 10. Jahrhundert wurden sie z. T. als Gegengewicht zu den mittlerweile allzu mächtigen Herzögen verwendet und mit der Beaufsichtigung des Königsgutes betraut. Im 13. Jahrhundert gab es als Stellvertreter des Königs jedoch nur noch den Pfalzgrafen bei Rhein.

Damit aber tatsächlich nach den Wünschen des Königs oder Kaisers gehandelt und regiert wurde und Verfehlungen geahndet werden konnten, mussten sich die Herrscher immer wieder selbst zu den unterschiedlichen Plätzen in ihrem Reich begeben. Bei schweren Rechtsfällen und wenn über Grafen, Bischöfe und Äbte gerichtet werden musste, hatten die Könige sowieso persönlich zu erscheinen. So soll Karl der Große aus diesem Grund allein 12.000 Meilen in seinem Leben zurückgelegt haben. Dem königlichen Tross des Herrschers wurden auf solchen Reisen Quartiermacher vorausgeschickt, um Fragen bezüglich der Unterkunft zu klären und die Vorräte zu überprüfen. Denn die königliche Begleittruppe, aus ungefähr 150 Leuten bestehend, unterzubringen, war damals nicht einfach. Karl der Große bevorzugte als Reisestopps seine ländlichen Höfe und Pfalzen. Otto I. hielt sich dagegen mit Vorliebe in den Bischofssitzen auf. Wie oft die Könige oder Kaiser in einem Jahr unterwegs waren, und welche Strecken sie dabei zurücklegen mussten, soll beispielhaft an dem Kaiser Friedrich Barbarossa († 1190) gezeigt werden.

Im Mai 1182 war Friedrich Barbarossa wegen eines Reichstages und wegen der Schwertleite seiner beiden ältesten Söhne in Mainz. Im August 1182 hielt er einen Hoftag in Nürnberg. Im September 1182 leitete er einen Reichstag in Regensburg. Im Oktober 1182 war er in Augsburg. Im November 1182 musste er in Erfurt einen Streit zwischen dem Landgrafen Ludwig III. von Thüringen und dem Kloster Hersfeld schlichten. Im Dezember 1182 war er in Merseburg. Im Januar 1183 hielt er einen Hoftag in Altenburg. Im März 1183 war er in Nürnberg. Von dort begab er sich nach Eger. Im Juni 1183 hielt er sich in Regensburg auf, und Ende Juni musste er zu einem Reichstag in Konstanz erscheinen. Dieses Regierungsjahr von Friedrich Barbarossa, von Mai 1182 bis Juni 1183, war übrigens ein außergewöhnlich „ruhiges Jahr“. Häufig kam es bei ihm im Jahr noch zu zahlreichen Heerfahrten nach Italien.

Auf diesen Reisen durchs Reich wurde der König von seinem Hofstab begleitet, mit dem er zusammen eine Art Reichsregierung bildete. Zu seinen engeren Mitarbeitern gehörten die Inhaber der vier klassischen Hofämter: Truchsess, Marschall, Mundschenk und Kämmerer, und die Mitglieder der Hofkapelle und der königlichen Kanzlei. Die Hofkapelle wurde vom Erzkaplan geleitet, der aus den Reihen der Bischöfe und Äbte gewählt wurde. Der Erzkaplan und seine Leute waren für alle gottesdienstlichen Feiern am königlichen Hof verantwortlich, bewahrten die Reliquien auf, die der König auf seinen Reisen mitzunehmen pflegte, und berieten ihren Herrn bei der Besetzung von Bischofsstühlen und Abteien. Der Leiter der königlichen Kanzlei war der Erzkanzler. Neben ihm gab es noch Notare und Schreiber, die, da alle lese- und schreibkundig sein mussten, dem geistlichen Stand angehörten. Sie unterstützten den König in der alltäglichen Regierungs- und Verwaltungsarbeit, indem sie Schriftstücke (z. B. Urkunden) erstellten, Ansprachen für den König verfassten, Kapitularien aufzeichneten und vervielfältigten, Hoftage und Gespräche mit den Großen des Reiches vorbereiteten und Staatsbesuche abwickelten. Da die Schreiber für die Hofkanzlei aus dem Mitarbeiterkreis des Erzkaplans gewählt wurden, gingen mit der Zeit Hofkanzlei und Hofkapelle ineinander über. Der Leiter beider Institutionen erhielt schließlich gegen Ende des 9. Jahrhunderts den Titel Reichserzkanzler. Schon zu Beginn des 10. Jahrhunderts beanspruchten die Mainzer Erzbischöfe diesen wichtigen Posten für sich. Da aber die Aufgaben in diesem Amt so vielfältig waren, fanden die Reichserzkanzler für die eigentlichen Geschäfte der Kanzlei kaum noch Zeit. Deshalb musste noch zusätzlich die Position des Kanzlers geschaffen werden.

Bis zu den Saliern stützten sich die Könige in ihrer Regierungszeit entweder besonders auf die weltlichen oder auf die geistlichen Fürsten, die natürlich dafür ihren Lohn gemäß dem Lehnswesen verlangten. Dadurch gingen viele Königsgüter und Hoheitsrechte verloren. Aber auf die volle Unterstützung ihrer Fürsten konnten die Herrscher sich trotzdem nicht verlassen. Besonders Otto I. († 973) hatte sehr große Schwierigkeiten mit seinen Herzögen, die immer selbständiger zu handeln begannen. Die Salier unter Konrad II. († 1039), Heinrich III. († 1056), Heinrich IV. († 1106) und Heinrich V. († 1125) bedienten sich daher während ihrer Regierungszeit hauptsächlich ihrer Dienstmannen oder Reichsministerialen, die am Anfang dem unfreien Stand entnommen worden waren. Diese Reichsministerialen erwiesen sich als gehorsame, dienstbeflissene Arbeitnehmer ihrer Herren, so dass die Staufer ihre Dienstmannen schließlich zu Leitern ihrer Königsländer bestellten.

Ein besonderes politisches Instrumentarium im Mittelalter waren die Reichs- und Hoftage. Zur Zeit Karls des Großen fanden diese Reichsversammlungen, wie sie damals hießen, jedes Jahr im Mai vor versammeltem Heer statt. Die geistlichen und weltlichen Fürsten aus allen Reichsteilen und die Aufgebote aller Stämme nahmen daran teil. Neben der Musterung der Streitkräfte verhandelte der König mit den geistlichen und weltlichen Würdenträgern über Reichsangelegenheiten, traf wichtige Entscheidungen, erließ neue Gesetze und saß zu Gericht. Unter Ludwig dem Frommen († 840) wurden die Reichsversammlungen mehr und mehr zu Versammlungen der Aristokratie. Allmählich bürgerte sich dann die Bezeichnung „Reichstag“ ein, der nicht mehr einmal, sondern zweimal im Jahr stattzufinden hatte. Das Erscheinen stand den Fürsten frei, es sei denn, ihnen wurde ihr Kommen ausdrücklich befohlen. Der Ort und der Zeitpunkt für diese Reichstage wurde vom König festgelegt.

Auf den Reichstagen wurden Friedensverträge oder -verhandlungen abgeschlossen, Reichsheere gegen Rebellen und Friedensbrecher aufgestellt, Reichsgesetze beraten und verabschiedet, Reformansätze eingeführt, Streitfälle geschlichtet, Privilegien bestätigt, neue durch Todesfälle bedingte Verleihungen von Landgütern oder Ämtern vorgenommen, Hochverrat behandelt, Feldzüge beschlossen und Abgesandte benachbarter Stämme empfangen, die z. B. Tribute zu leisten hatten. „Hoftage“ waren kleinere Reichstage, auf denen nur die adligen und geistlichen Herren eines bestimmten Gebietes erscheinen mussten. Wenn ein mächtiger Herzog oder Fürst den König oder die anderen Fürsten militärisch bedrohte, war der Herrscher, da er kein eigenes Heer besaß, bei der Bestrafung des Unruhestifters auf die Unterstützung seiner weltlichen und geistlichen Fürsten angewiesen. Damit der König jedoch nicht willkürlich gegen einen Mächtigen des Reiches vorgehen konnte, musste das Vergehen des Reichsverbrechers sorgfältigst (siehe den Fall Heinrichs des Löwen) behandelt werden. Falls trotz mehrmaliger Aufforderungen keine Einsicht beim Unruhestifter oder Rebellen zu erwarten war, durfte der Reichsheerzug gegen ihn verkündet werden.

Zur Zeit des Kaisers Friedrich II. († 1250) hatte sich z. B. der Herzog Friedrich II. der Streitbare († 1246), der letzte Babenberger, gegen das Reich aufgelehnt. Von der Reichsacht gelangte er, da er nicht zu seiner Rechtfertigung erschien, in die Oberacht und wurde schließlich von den Truppen des böhmischen Königs und des Herzogs von Bayern im Auftrage des Reichstages geschlagen.

Der König im Mittelalter verfügte, wie bereits erwähnt, über kein eigenes stehendes Heer. Aber er besaß im Falle eines Krieges den Heerbann, d. h., er konnte alle weltlichen und geistlichen Fürsten aufrufen, sich mit ihren Lehnsmannen ihm zur Verfügung zu stellen. Wer dem Befehl nicht Folge leistete, musste mit einer hohen Geldbuße rechnen. Eine Befreiung von der Heerfahrt konnte man nur vom König persönlich erhalten. Der Heerbann schloss das Recht des Königs ein, während der Heerfahrt die Führung zu übernehmen und der militärischen Gerichtsbarkeit vorzusitzen. Wie die Aufstellung eines Heeres vonstattenging, zeigt eine Quelle aus der Zeit Ottos II. († 983): „Der Bischof Herkenbald von Straßburg schickt 100 gepanzerte Reiter. Der Abt von Murbach führt 20 mit sich. Der Bischof Balzo (von Speyer) schickt 20. Der Bischof Ildebald (von Worms) führt 40. Der Abt von Weißenburg schickt 50. Der Abt von Lorsch führt 50. Der Erzbischof von Mainz schickt 100. Der Erzbischof von Köln schickt 100. Der Bischof von Würzburg schickt 60. Der Abt von Hersfeld schickt 40 ..." (in: Grundriss der Geschichte, Dokumente, Band 1, Stuttgart 1986, S. 52-53).

Auch die damalige Finanzverwaltung hatte mit der unsrigen von heute nur wenig gemeinsam. Im mittelalterlichen Königreich wurden nämlich keine regelmäßigen Steuern erlassen. Der König bezog seine Einnahmen aus seinen Königsgütern, die vorwiegend aus Naturalien oder Dienstleistungen bestanden, oder aus den königlichen Städten und Judengemeinden. Die Juden und Kaufleute standen nämlich unter einem besonderen Königsschutz, ob sie wollten oder nicht, und mussten hierfür zahlen. Außerdem floss ein Teil der Strafgelder aus dem Gerichtswesen in die königliche Kasse. Und mit Regalien, finanziell nutzbaren Hoheitsrechten, konnte man ebenfalls Geld verdienen. Hatte man z. B. das Regal über eine bestimmte Brücke, konnte man von den Benutzern dieser Brücke Gebühren verlangen. Seit dem 13. Jahrhundert wurde schließlich auf alle Nichtadligen noch eine Kopfsteuer erhoben. Außer dem Klerus und dem Adel waren nur die Universitätsangehörigen von dieser Steuer befreit. Erst Friedrich II. baute in seinem Königreich Sizilien die königliche Finanz- und Wirtschaftspolitik aus, indem er den Handel mit Getreide, Wein, Baumwolle und Zuckerrohr weitgehend der privaten Hand entzog und überdies ein Staatsmonopol auf den Export von landwirtschaftlichen Produkten, auf Webereien, Eisen, Stahl, Kupfer, Seide und Salz erließ: „Die Seidenverarbeitung und Färberei wurde den Juden von Trani übertragen, die ein Drittel des Gewinns dem Fiskus abliefern mussten. Die Überprüfung von Einfuhr und Ausfuhr und die Innehaltung der staatlich festgesetzten Preise wurde einem Rechnungshof übertragen.“ (in: Herbert Nette, Friedrich II. von Hohenstaufen, Hamburg 19815, S. 65). Solche finanzpolitischen Fortschritte waren jedoch nur im sizilianischen Königreich und nicht im deutschen Reich mit seinen vielen zersplitterten Einzelterritorien und seinem stark ausgeprägten Partikularismus möglich.

P.S.: Wussten Sie übrigens, dass der Begriff oder Titel "Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation", zum ersten Mal erst im Jahr 1474 verwendet wurde?


Lese-/Videotipps:

Hans K. Schulze: Grundstrukturen der Verfassung. Band 1, Stuttgart 1985


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