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Alltagsgeschichte des Mittelalters

V. Ehe und Scheidung, Sexualität und Liebe

Im Mittelalter nahm das männliche Geschlecht mit Unterstützung der Kirche die vorherrschende Position in der menschlichen Gesellschaft ein. Nur die Jungen wurden im Alter von 12 - 15 Jahren für mündig erklärt, d.h. sie wurden waffenfähig, regierungsfähig, rechtsfähig und heiratsfähig. Als Hausherren besaßen die Männer schließlich sowohl die personenrechtliche Gewalt über alle Familienangehörigen als auch die sachenrechtliche Verfügungsgewalt über den gesamten Familienbesitz. Das bedeutete, daß die unmündigen Ehefrauen und die unmündigen Kinder, die dem Schutz oder der Munt des Ehemannes und Vaters unterstanden, vor Gericht nur von diesem vertreten werden konnten. Der Herr des Hauses hatte aber wiederum auch für die Vergehen seiner Familienangehörigen allein zu haften und sich für deren Rechtsansprüche einzusetzen.

Da nur die Männer uneingeschränkt rechts-, geschäfts- und vermögensfähig waren, verwalteten sie zudem die Besitztümer ihrer Gattinnen und Kinder. Außerdem stand ihnen im Falle echter Not zu, ihre Familienangehörigen zu verkaufen und, falls berechtigte Gründe vorlagen, zu töten.

Die mündigen Söhne selbst mußten sich der Muntgewalt ihres Vaters, wenn auch eingeschränkt, solange fügen, bis sie das väterliche Haus verließen und einen eigenen Hausstand gründeten.

Das Los der Frauen dagegen änderte sich nie! Aus der Muntgewalt ihres Vaters gelangten sie in die Muntgewalt ihres Gatten. Falls ihre Ehemänner starben, hatten sie sich wieder in die Muntgewalt des Vaters, des ältesten männlichen Verwandten väterlicherseits oder in die Muntgewalt des schon mündigen Sohnes zu begeben.

Die Hauptfunktion der Frau war, für einen gesunden, möglichst männlichen Nachkommen zu sorgen! Schließlich zeigte sich die Qualität der Ehefrau in erster Linie in ihrer Gebärfähigkeit.

Als Elisabeth von Bayern († 1435) als zukünftige Gattin für den französischen König Karl VI. († 1422) ausgesucht wurde, mußte sie sich vor ihrer Verlobung einer Untersuchung durch französische Hofdamen unterziehen, "wobei an der nackten Bewerberin festgestellt werden sollte, ob sie die zur Geburt von Kindern geeigneten Formen besaß." (in: Barbara Tuchman, ebenda, S. 374/375)

Die Unfruchtbarkeit der Ehefrau war im Mittelalter einer der häufigsten Scheidungsgründe.

Zusätzlich wurde von der Frau die absolute Treue zum Ehemann verlangt. Wurde sie beim Ehebruch erwischt, besaß der Gatte das Recht, sie zu töten. Er selbst dagegen konnte, ohne schwerwiegende Folgen erwarten zu müssen, zu mehreren Frauen sexuellen Kontakt pflegen.

Außerdem hatte die Frau ihrem Ehemann gegenüber vollkommen ergeben zu sein und – wie folgende im Mittelalter beliebte Geschichte verdeutlicht – seine Launen geduldig und demütig zu ertragen:
"Während der Belagerung der Stadt Viterbo durch die Römer unterhielten sich ... die römischen Anführer in den Kampfpausen über Helden und gute Pferde, Jagdvögel und schöne Frauen. Die einen waren froh, von ihren Ehefrauen getrennt zu sein; die anderen priesen die Tugendhaftigkeit ihrer Frauen, am lautesten Conlatinus, der mit der Römerin Lucretia verheiratet war: ‚Ich habe die allerehrbarste Frau.‘ König Tarquinius verwettete seine Seligkeit darauf, daß seine Frau noch tugendhafter sei, und sie ritten sofort nach Rom zurück, um die Probe zu machen. Als Conlatinus mitten in der Nacht ankam, ‚sprang Lucretia aus dem Bett‘ und lief ihrem Mann entgegen, um ihn freundlichst zu begrüßen. Seinem barschen Verlangen, sie sollte ihnen Essen machen, kam sie mit Eifer nach und bediente selber die beiden Männer bei Tisch. ‚Als die edle Frau ein Getränk auftrug, erhob der Wirt den Becher und schüttete ihr den Wein ins Gesicht. Die Flüssigkeit lief auf ihr Kleid. Sie stand auf und verneigte sich höflich vor ihm.‘ Klaglos zog sie sich um und nahm den Tischdienst wieder auf und sorgte sich um den Gast, bis dieser zufrieden schlafengegangen war. Ganz anders war der Empfang in der nächsten Nacht am Königshof. Die Königin wollte nicht aufstehen, und als der König sie bat, ihm eine Mahlzeit anzurichten, antwortete sie: ‚Ich bin an diesem Hof weder Truchseß noch Schenke, auch nicht Kämmerer oder Koch. Ich weiß nicht, was du von mir willst. Es kümmert mich nicht, ob du noch etwas zu essen bekommst.‘ Daraufhin mußte der König Lucretia den Preis zuerkennen." (in: Joachim Bumke, ebenda, 2. Bd., S. 548).

Geschichten dieser Art waren im höfischen Kreis sehr beliebt!

In der adligen Hauspolitik spielte die Wahl der "richtigen Braut" eine große Rolle. Durch sie sollten möglichst verwandtschaftliche Beziehungen zu anderen Adelsgeschlechtern geknüpft, der eigene Herrschaftsbereich eventuell abgesichert oder erweitert, politische Bündnisse gefestigt, Feindseligkeiten behoben oder die Position des Geschlechtes verbessert werden.

Besonders sorgfältig mußte die zukünftige Frau für den ältesten Sohn ausgesucht werden. Wieviel Vermögen brachte sie eventuell bei einer Verheiratung mit? Konnte man durch die Ehe mit ihr politische, wirtschaftliche oder strategische Vorteile erwarten?

Die Verheiratung der jüngeren Söhne war dagegen uninteressant. Wenn sie ihren eigenen Hausstand gründen wollten, ging das immer nur auf Kosten des Familienbesitzes. Am liebsten ließ man sie deshalb zu Geistlichen ausbilden. Oder man hoffte, daß sie eine reiche Erbin finden würden und somit nicht auf finanzielle Unterstützungen von der Familie angewiesen wären.

Eine solche Denkweise hatte Folgen! So gab es im Hoch- und Spätmittelalter schließlich einen Mangel an heiratsfähigen adligen Männern und einen Überschuß an heiratswilligen Frauen. Diese "Inflation" an Frauen ließ die Mitgifthöhen steigen. Ärmere adlige Väter konnten ihre Töchter nur mit Männern niederen Ranges verheiraten oder sie in ein Kloster oder ein geistliches Stift stecken.

Denn nicht nur die Mitgift mußte vom Brautvater gezahlt werden! Dieser hatte während der mehrtägigen Hochzeit auch für die Speisen und Getränke, für die Verpflegung der Gäste und für die Vergnügungen und Spiele aufzukommen.

Für die Frau selbst war es wichtig, in was für einer Art "Ehe" sie mit ihrem Gatten lebte. Im Mittelalter unterschied man nämlich rechtlich gesehen zwischen folgenden drei Eheformen: der Muntehe, der Friedelehe und der Kebsehe.


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