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Alltagsgeschichte des Mittelalters

V. 1.2. Die Friedelehe

Der Begriff "Friedel" kommt von "friudiea", was soviel wie "Geliebte" heißt und schon deutlich zeigt, daß Munt- und Friedelehe sich allein in puncto Liebe beträchtlich unterscheiden.

Folgende Charakteristika der Friedelehe sind zu nennen:

  1. Der Ehegatte wurde nicht zum Vormund seiner Frau, d. h., die Frauen waren gegenüber ihren Gatten in einer wesentlich stärkeren Rechtsposition als in der Muntehe.
  2. Die Ehe beruhte auf der reinen Willensübereinkunft von Frau und Mann. Beide hatten den Wunsch, sich zu vermählen! Es handelte sich also um eine "Liebesehe".
  3. Den Frauen stand das einseitige Scheidungsrecht zu.
  4. Die Friedelehe wurde im allgemeinen zwischen standesgemäß ungleichen Ehegatten geschlossen. Besonders häufig wurde sie von vornehmen Frauen gewählt, die sich nicht in die Muntgewalt eines Mannes niederen Standes begeben wollten.
  5. Friedelehen ermöglichten die Polygynie, die Mehrehe des Mannes, der neben der Muntehefrau beliebig viele "Friedeln" haben konnte.
  6. Die Kinder aus dieser Ehe waren ursprünglich vollerbberechtigt. Erst durch die Macht der Kirche wurden sie von der Erb- und Thronfolgeberechtigung ausgeschlossen. Denn die Geistlichen hielten die Friedelehe wegen ihrer Polygynie, wegen der leichteren Auflösbarkeit und wegen der Gleichstellung von Mann und Frau für ein Konkubinat und ließen diese Verbindung seit dem 9. Jh. für illegitim erklären.
  7. Die eheliche Gemeinschaft wurde bei der Friedelehe nur durch die öffentliche Heimführung und die Bettbeschreitung begründet. Die Trauung und die Übergabe eines Brautschatzes fielen aus. Die Morgengabe jedoch erhielten die Friedeln wie die Muntfrauen nach der Hochzeitsnacht.
  8. Die Friedelehe konnte zur Muntehe und damit zur einzig von der Kirche rechtmäßig anerkannten Eheform werden, wenn der Brautschatz nachträglich geleistet wurde. Ein Beispiel für diesen Fall haben wir bei Irmingard († 818), der Tochter des Grafen Ingram, die im Jahr 794 mit Ludwig dem Frommen (778-840), einem Sohn Karls des Großen, in einer Friedelehe verheiratet wurde. Im Jahr 795 brachte sie ihren ersten Sohn Lothar I. und im Jahr 797 ihren zweiten Sohn Pippin I. auf die Welt. Im Jahr 798 wurde ihre Friedelehe schließlich zu einer Muntehe. Die Behauptung, die man bei einigen Historikern findet, dass Irmingard im Jahr 794 mit Ludwig dem Frommen verlobt und im Jahr 798 verheiratet wurde, ist völlig unsinnig, denn dann hätten die beiden vor ihrer Heirat unerlaubten Sexualverkehr gehabt, was eine sehr schwere Sünde gewesen wäre.

Obwohl es der Kirche gelang, die Friedelehe zum Konkubinat zu erklären, sind Reste dieser Eheform im Hoch- und Spätmittelalter und in der Neuzeit in der "Morganatischen Ehe" oder "Ehe zur linken Hand" erhalten geblieben. Diese Eheform, die auch kirchlicherseits voll anerkannt wurde, verwandten die Fürstenhäuser und das Patriziat vom 13./14. Jh. bis ins 18. Jh. hinein, um das Heiraten mit standesungleichen Damen zu ermöglichen. Für die Ehefrauen und Kinder aus solch einer Ehe gab es jedoch den großen Nachteil, daß sie gegenüber dem Gatten bzw. Vater nicht erbberechtigt waren. Nur durch reichliche Schenkungen zu seinen Lebzeiten konnte dieser die Zukunft seiner Familienangehörigen sichern.

In einem weißen Hochzeitskleid wurde, nebenbei bemerkt, erst im 19. Jh. geheiratet!


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